Apps auf Rezept und Online-Sprechstunden – Wie ist das mit dem Patientendatenschutz vereinbar?

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Gesundheits-Apps sind in aller Munde. Sie sind zum Teil bereits als medizinische Produkte anerkannt und von Ärzten insbesondere zur Behandlungsunterstützung chronischer Erkrankungen verschrieben worden. So können z.B. Diabetiker durch einen Sensor unter der Haut ihre Werte messen lassen, um so die korrekte Dosis Insulin zu ermitteln.

Auch Online-Sprechstunden werden zu großen Veränderungen im Gesundheitswesen führen. Auch wenn noch nicht ganz klar ist, für welche Patienten und Behandlungen der virtuelle Gang zum Arzt geeignet ist, sind sie für die Zukunft nicht mehr wegzudenken.

Digitale Technologien bedeuten aber auch, dass neben den vielen Vorteilen für Patienten, Ärzte und Kliniken, immer mehr Akteure Zugang zu sensiblen Gesundheitsdaten bekommen. Ein Umstand, den es beim Patientendatenschutz unbedingt zu beachten gilt.

Ein ganz entscheidender Akteur ist dabei der IT-Dienstleister.

Er stellt in der Praxis die Software für Gesundheits-Apps und Online-Sprechstunden-Tools zur Verfügung und erhält auf diesem Wege regelmäßig Zugang auf Patientendaten. Wie ist das aber mit der DS-GVO vereinbar?

Man beachte, dass der typische IT-Dienstleister weder der Ärzteschaft noch dem medizinischen Pflegepersonal angehört und somit auch nicht medizinisch geschult ist, geschweige denn der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Als Rechtsgrundlage kommt für ihn daher grds. nur die Einwilligung des Patienten in Betracht.

Der IT-Dienstleister wird die Patientendaten aber in den meisten Fällen auf Weisung eines Arztes oder einer Klinik im Rahmen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung verarbeiten. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Auftragsverarbeiter aus oben genannten  Gründen zur besonderen Verschwiegenheit zu verpflichten.

Sollte der IT-Dienstleister lediglich Nutzerdaten verarbeiten, kann die Verarbeitung auch ohne Einwilligung  zur Vertragserfüllung oder aufgrund berechtigten Interesses an der Verarbeitung gerechtfertigt sein.

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